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Wahl des Betreuungsmodells

Welches Betreuungsmodell für Ihren Betrieb in Frage kommt, wird primär durch die Größe Ihres Betriebs, d. h. die Anzahl der in Ihrem Betrieb Beschäftigten, bestimmt.

In Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten kann der Unternehmer das Unternehmermodell wählen. Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten sind auf die Regelbetreuung festgelegt. Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten, die sich für die Regelbetreuung entscheiden, müssen die Grundbetreuung mit festen Betreuungsfristen und anlassbezogene Betreuungen organisieren (Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2). Betriebe, die zwischen 11 und 50 Arbeitnehmer beschäftigen und nicht am Unternehmermodell teilnehmen, müssen ebenso wie Betriebe mit mehr als 50 Arbeitnehmern die Regelbetreuung mit Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung realisieren (Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2); dieses Betreuungsmodell ist Gegenstand der vorliegenden Online-Handlungshilfe.

Das folgende Diagramm gibt Ihnen einen Überblick, welche Betreuungsmodelle für Ihren Betrieb in Frage kommen.

Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten ist der jährliche Durchschnitt maßgeblich. Für die Zuordnung der Betreuungsmodelle sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 anzusetzen. Beschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden, aber nicht mehr als 30 Stunden sind mit 0,75 zu berücksichtigen. Leiharbeitnehmer zählen wie eigene Beschäftigte. Heimarbeiter werden nicht angerechnet.

 

Betreuungsmodelle