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Online-Handlungshilfe zur DGUV Vorschrift 2

Der Unternehmer muss die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechend den betrieblichen Erfordernissen ermitteln. Dabei wird er von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit beraten. Der Betriebsrat hat gemäß Betriebsverfassungsgesetz in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz ein Recht auf Mitbestimmung.

Als Ergebnis muss der Unternehmer die Aufgaben und Leistungen sowie den zeitlichen Umfang der Betreuung mit Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit schriftlich vereinbaren. Die Beschäftigten müssen über die Art der Betreuung unterrichtet und darüber informiert werden, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen sind.

Diese Online-Handlungshilfe bietet zwei Funktionen:

  1. Ermittlung der Einsatzzeitensumme für die Grundbetreuung: Der Umfang der Grundbetreuung ist abhängig von der Betreuungsgruppe Ihres Betriebs und der Beschäftigtenzahl.
  2. Abschätzung des Zeitaufwands für die betriebsspezifische Betreuung: Der Umfang der betriebsspezifischen Betreuung muss individuell für jeden Betrieb anhand von 16 Aufgabenfeldern abgeschätzt werden. Die Ermittlung der betriebsspezifischen Betreuung muss regelmäßig überprüft werden.